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Krankenpflege-
versicherung
Alle in der Schweiz wohnhaften und/oder erwerbstätigen Personen müssen grundsätzlich bei einer Schweizer Krankenkasse gemäss KVG versichert sein. Die Arbeitgebenden sind dazu verpflichtet zu überprüfen, ob die familienfremden Angestellten die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen haben.
Mit der Krankenpflegeversicherung der Agrisano stellt der Arbeitgebende sicher, dass seine ausländischen Angestellten ordnungsgemäss für Heilungs- und Pflegekosten bei Krankheit und Mutterschaft versichert sind. Als ideale Ergänzung zur Grunddeckung wird die Zusatzversicherung AGRI-spezial automatisch mitversichert.
Nichterwerbstätige Familienangehörige von Angestellten aus dem EU- und EFTA-Raum, die in ihrem Heimatland leben, können mit wenigen Ausnahmen bei derselben Schweizer Krankenkasse mitversichert werden.
In den meisten Kantonen kann der Arbeitgebende die gesamte Prämie für die Krankenpflegeversicherung dem Arbeitnehmenden vom Lohn abziehen. In den Kantonen AI, GL, TI, VS muss der Arbeitgebende gemäss kantonalem Normalarbeitsvertrag die ganze bzw. die Hälfte der Prämie übernehmen (siehe Merkblatt Globalversicherung).
Die Prämien für nichterwerbstätige Familienangehörige im Heimatland werden dem Arbeitgebenden zusammen mit den Prämien für den Arbeitnehmenden in Rechnung gestellt. Die Prämien können in vollem Umfang dem Arbeitnehmenden belastet werden (siehe Meldeformular ausländische Arbeitnehmende).