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Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung

30.01.2025

In der Schweiz ist die Krankenversicherung für alle obligatorisch. Unter bestimmten Umständen kann die Zahlung der Prämien zur Belastung werden. Aus diesem Grund erhalten Anspruchsberechtigte eine Prämienverbilligung.

Grundsätzlich haben Personen «in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» Anspruch auf eine Verbilligung ihrer Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Ob jemand anspruchsberechtigt ist, entscheidet die jeweilige kantonale Durchführungsstelle. Massgebend dafür sind die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Finanzierung durch Bund und Kanton
Die Prämienverbilligung wird durch den Bund und den Wohnkanton finanziert. Sie vergüten den entsprechenden Betrag den Krankenkassen, welche ihn auf der Prämienrechnung in Abzug bringen. Über die Steuerveranlagung werden die anspruchsberechtigten Personen jedes Jahr neu ermittelt. In gewissen Kantonen werden sie direkt informiert, in anderen gilt das Antragsprinzip, das heisst ohne Antrag kein Anspruch. Wer einen Anspruch vermutet, aber kein Antragsformular erhalten hat, kann auf der Website der zuständigen Kantonal- oder Gemeindestelle eines beziehen. Zu beachten ist, dass die Anmeldefristen für die Prämienverbilligung kantonal unterschiedlich sind.

Entscheid durch den Kanton
Die Kompetenz für den Entscheid eines Neuanspruchs (Verfügung), einer Reduktion oder Annullation der Prämienverbilligung liegt ausschliesslich bei den kantonalen Stellen. Wer zu einem Entscheid eine Beanstandung oder eine Frage hat, muss sich stets dorthin wenden. Die Krankenkassen können zum Prozess beziehungsweise zum Entscheid einer Prämienverbilligung keine Auskunft erteilen.

Gesamtberatung nutzen
Bauernfamilien sind bei diesem System oftmals benachteiligt. Denn sie investieren ihr Geld in den Betrieb oder zahlen Hypotheken ab, wodurch sich ihr steuerbares Vermögen erhöht. In einigen Kantonen ist das Vermögen aber ein wichtiges Kriterium für eine Prämienverbilligung. Deshalb ist es ratsam, in regelmässigem Abstand eine Gesamtberatung in Anspruch zu nehmen, um die Versicherungslösungen der aktuellen Lebens- und Arbeitssituation anzupassen, bzw. auf Möglichkeiten hingewiesen zu werden. Ansprechpartner sind die Versicherungsberatungsstellen der Agrisano, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind.

Ursula Fankhauser
Fachspezialistin Prämienverbilligung
Agrisano