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Rahmenbedingungen der freien Spitalwahl

16.05.2024

Grundsätzlich können in der Schweiz Versicherte für die stationäre Behandlung ihr Spital frei wählen. Je nach Umstand fallen dadurch jedoch Mehrkosten an, welche die versicherte Person selbst tragen muss – oder ihre Zusatzversicherung.

Im Rahmen der Spitalplanung sind die Kantone verpflichtet, den Bedarf an stationären Spitalbehandlungen ihrer Wohnbevölkerung sicherzustellen. Auf der Spitalliste eines Kantons können sowohl Spitäler des eigenen als auch ausserkantonale aufgeführt sein. Bei einer stationären Spitalbehandlung müssen sich die Versicherten an den Kosten beteiligen. Die Höhe der Beteiligung hängt von der gewählten Franchise, dem allgemeinen Selbstbehalt und dem täglichen Spitalbeitrag ab.

Die Vergütung der stationären Spitalbehandlung wird im Normalfall vom Krankenversicherer und vom Wohnkanton der versicherten Person nach einem fixen Finanzierungsschlüssel übernommen. Der Anteil des Wohnkantons an der Vergütung beträgt mindestens 55 Prozent, der Anteil der Krankenversicherer maximal 45 Prozent.

Mit Mehrkosten ist zu rechnen, wenn die versicherte Person ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons verzeichnetes Listenspital oder ein Vertragsspital ohne Vorliegen von medizinischen Gründen (Notfall, Behandlungsleistung wird von keinem Listenspital des Wohnkantons angeboten) wählt. In der Regel übernehmen Krankenversicherer und Wohnkanton die Vergütung dann höchstens nach dem so genannten Referenztarif des Wohnkantons. Eine entstehende Differenz hat die versicherte Person selbst oder ihre Zusatzversicherung zu tragen. Mit dem Zusatzversicherungsmodell AGRI-spezial sind diese ausserkantonalen Mehrkosten gedeckt.

Monika Veronesi
Leiterin Leistungen
Agrisano