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Steuerabzug für Gesundheitskosten
09.01.2025
Im Januar 2025 erhalten alle Versicherten eine Steuerbescheinigung mit einer Übersicht der Prämien und abgerechneten Kosten im Jahr 2024. Wenn die Belastung aussergewöhnlich hoch ist, können bestimmte Aufwendungen als Steuerabzug geltend gemacht werden.
In der Schweiz stellen alle Krankenkassen zum Jahresbeginn eine Steuerbescheinigung aus. Darin finden Versicherte eine Zusammenfassung der Prämien sowie eine Auflistung der im Steuerjahr bearbeiteten Rechnungen. Gemäss dem schweizerischen Bundessteuerrecht können aussergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dazu zählen auch Gesundheitskosten, bzw. sogenannte Krankheits- und Unfallkosten, die von der Krankenpflegeversicherung nicht gedeckt sind.
Prozentual zum Einkommen
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Gesundheitskosten wie Arztkosten, Medikamente und Therapien als abzugsfähig anerkannt. Allerdings nur dann, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens übersteigen. Dieser Satz variiert von Kanton zu Kanton, weshalb es ratsam ist, sich bei der Steuerbehörde der Gemeinde zu informieren. Oft liegt die Schwelle bei fünf Prozent.
Massgebende Informationen
Die Steuerbehörden der Kantone akzeptieren teils unterschiedliche Leistungen. Manche schliessen zum Beispiel nicht versicherte Kosten für Fitnessabo oder Brille aus. Auf der Steuerbescheinigung sind die jeweiligen Leistungserbringer mit den entsprechenden Beträgen aufgelistet. Deshalb sollten Versicherte die detaillierteren Leistungsabrechnungen, die Nichtpflichtschreiben (Ablehnungen) sowie die Rechnungskopien für die Steuerbehörde aufbewahren. Massgebend, ob eine Behandlung auf der aktuellen Steuerbescheinigung aufgeführt wird, ist das Verarbeitungsdatum der Rechnung. Werden Rechnungen nach dem 31. Dezember des Steuerjahres verarbeitet, erscheinen sie in der Bescheinigung des Folgejahres.
Rechnungen aus dem Vorjahr
Manchmal kommt es vor, dass auf der Steuerbescheinigung eine höhere Franchise aufgeführt wird, als der Versicherte sie abgeschlossen hat. Grund dafür ist, dass für die Steuerbescheinigung das Verarbeitungsdatum der Rechnung massgebend ist. Für die Bemessung der Kostenbeteiligung (Franchise und/oder Selbstbehalt) ist dagegen das Behandlungsjahr entscheidend. Werden im Steuerjahr Rechnungen des Vorjahrs verarbeitet, wird dem Versicherten die entsprechende Kostenbeteiligung im aktuellen Steuerjahr belastet. So kann es sein, dass die Beträge auf der Steuerbescheinigung den Höchstbetrag der Kostenbeteiligung übersteigen.
Bei Fragen geben die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg gerne Auskunft.
Peter Fluder, Leiter Kommunikation und Zentrale Dienste
Agrisano