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Versicherungsschutz bei Erdbebenschäden
13.06.2024
Die Entschädigungssituation im Fall eines Erdbebens ist vielschichtig. Aktuell gibt es keine gesetzliche Grundlage zur Finanzierung von Erdbebenschäden und es besteht keine flächendeckende Versicherung. Doch es gibt Möglichkeiten, sich freiwillig zu versichern.
Am 4. Juni 2024 hat der Schweizerische Erdbebendienst (SED) in der Innerschweiz ein Beben der Stärke 4.4 auf der Richterskala gemeldet. Bei dieser Stärke sind kleine, vereinzelte Gebäudeschäden zu erwarten. Starke Erdbeben, die verbreitet Gebäudeschäden verursachen, kommen in der Schweiz selten vor. Gemäss dem SED könnten Erdbeben auch der Schweiz beträchtliche Schäden verursachen.
In den meisten Kantonen ist die Feuer- und Elementarschadenversicherung obligatorisch. Erdbebenschäden sind dadurch jedoch nicht gedeckt. Bei einem Erdbeben ab Intensität VII (entspricht etwa 5 auf der Richterskala) unterstützt der Schweizerische Pool für Erdbebendeckung (SPE) seine Mitglieder mit freiwilligen Leistungen. Doch nicht alle Gebäudeversicherer sind ihm angeschlossen. Mit den Leistungen des SPE unterstützt im Erdbebenfall beispielsweise die Aargauische Gebäudeversicherung Eigentümer mit maximal CHF 100'000 pro versichertem Gebäude. Für einen kompletten Wiederaufbau – z. B. eines Wohnhauses – ist dies nicht ausreichend.
Privatpersonen und Unternehmen stehen verschiedene freiwillige Erdbebenversicherungsprodukte zur Verfügung. Diese decken zum Teil sowohl Schäden an Gebäuden und Hausrat sowie Kosten infolge eines Betriebsunterbruchs. Gegenwärtig sind schweizweit rund 15 % der Gebäude freiwillig gegen Erdbeben versichert.
Für die Finanzierung von Erdbebenschäden durch den Staat besteht noch keine gesetzliche Grundlage, doch eine Ergänzung der Bundesverfassung durch Art. 74a ist in der Vernehmlassung: Diese sieht vor, dass der Bund im Fall eines Erdbebens Vorschriften erlassen kann, zum Schutz von Menschen und Sachwerten. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, von den Gebäudeeigentümern erst nach einem Schadenbeben einen Beitrag zu erheben. Mit dem vorgeschlagenen Finanzierungsinstrument würden keine Zahlungen anfallen, solange sich kein Erdbeben ereignet hat, das zu namhaften Schäden an Gebäuden führt. Im Fall eines entsprechenden Schadenbebens wären Gebäudeeigentümer in der Schweiz jedoch verpflichtet, einen Beitrag von bis zu höchstens 0,7 % der Gebäudeversicherungssumme zweckgebunden einzubringen. Die Ergebnisse der im März 2024 abgeschlossenen Vernehmlassung zu Art. 74a liegen aktuell noch nicht vor.
Die Beraterinnen und Berater der Agrisano-Regionalstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg, sind beim Aufbau eines korrekten Versicherungsschutzes gegen die Folgen von Elementarereignissen gerne behilflich.
Stefan Binder
Agrisano Stiftung